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Hier finden Sie einige nützliche Tipps zum Thema...

Mietrecht

Informationen rund um den Mietvertrag

Ein Mietvertrag kann viele Stolperfallen beinhalten. Solche sind insbesondere

Mietdauer:
bei vielen Verträgen ist unklar, ob diese auf bestimmte Dauer oder unbefristet gelten sollen. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollte auf einen eindeutigen Wortlaut geachtet werden.

Mietzins:
Der Mietzins muss sich im Rahmen der “ortsüblichen Vergleichsmiete” halten. 
Wesentliche Überschreitungen können dazu führen, dass der tatsächlich zu zahlende Mietzins niedriger als vertraglich vereinbart ist. Dies kann auch bei unwirksamen Staffelmietverträgen der Fall sein.
Für den Vermieter wiederum kann der Staffelmietvertrag eine einfache Möglichkeit sein, ohne übermäßigen Aufwand den Mietzins an die Marktentwicklung anzupassen

Betriebskosten:
siehe hierzu die gesonderte Seite

Schönheitsreparaturen:
Bei ungeschickten Formulierungen kann der Mieter in regelmäßigen Abständen vom Vermieter Renovierungen verlangen. Ebenfalls werden viele Renovierungspflichten auf den Mieter abgewälzt, die von der Häufigkeit und vom Umfang unverhältnismäßig und damit unwirksam sind. Hier bestehen sowohl für den Vermieter vorbeugende Möglichkeiten, Fehler zu vermeiden, wie auch für den Mieter nachträgliche Chancen, begangene Fehler zu nutzen.
 
Form des Vertrags:
Papier ist geduldig, ebenso die häufig verwendeten Formularmietverträge. Werden diese nicht sorgfältig, sondern mit Fehlern gespickt ausgefüllt, rächt sich dies später. Hier kann bereits vorbeugende Inanspruchnahme von rechtskundigem Rat für Abhilfe sorgen.

In Deutschland ist es immer noch Standard, dass der Anwalt aufgesucht wird, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Begangene Fehler kann der Anwalt nur noch schwer oder gar nicht ausmerzen, so dass es zu teuren und aufwendigen Gerichtsverfahren kommt. Dies kann durch vorbeugende Beratung verhindert werden - für Mieter und Vermieter.

Betriebskosten der Mietwohnung

Die auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten, auch bezeichnet als Mietnebenkosten, sind ausführlich in der Betriebskostenverordnung bzw. vormals in Anlage 3 zu § 27 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung geregelt.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die dort genannten Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Nachstehend sind diese wiedergegeben. Die Aufstellung ist vollständig, im Einzelfall kann es jedoch streitig sein, welche Kosten konkret hierunter fallen und welche nicht. Klarheit kann ein Beratungsgespräch bringen.

  • Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (u.a. Grundsteuer)
  • Die Kosten der Wasserversorgung
  • Die Kosten der Entwässerung (u.a. Abwasser, Kanal)
  • Heizungskosten (u.a. Brennstoffkosten, Heizungswartung, Betriebsstrom)
  • Kosten der Warmwasserversorgung
  • Aufzugskosten
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Hausreinigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung (z.B. Allgemeinstrom)
  • Schornsteinreinigung, Immissionsmessung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswart (Hausmeister)
  • Kabelanschluss bzw. Gemeinschafts-Antennenanlage
  • Maschinelle Wascheinrichtung (z.B. Gemeinschaftswaschmaschine)
  • “Sonstige” Betriebskosten

Nach derzeitiger Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass die Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden sollen, im Einzelnen im Mietvertrag aufgezählt werden. Ausreichend ist vielmehr die Bezugnahme auf die genannte Vorschrift.
Die jeweiligen Positionen sind evtl. unterschiedlich auf mehrere Mietparteien umzulegen. In Betracht kommt die Umlegung nach Anzahl der Mieter, Anzahl der Mietwohnungen oder nach Fläche der Mietwohnungen.

Weitere Erläuterungen hierzu:

Betriebsstrom
Strom für Beleuchtung im Heizungsraum und für die Umwälzpumpe
 
Wartung
Wartung des Brenners

Immissionsmessung
Messung durch den Schornsteinfeger

Verbrauchserfassung
Kosten für Ablesen der Heizkostenverteiler, für Erstellen der Abrechnung

Warmwasserkosten
Wartungskosten für Warmwasserzähler, Energiekosten für Wassererwärmung, evtl. Wasserkosten, soweit noch nicht bei allg. Betriebskosten berücksichtigt.

Die Mietkaution

Wozu dient die Kaution?

Die Kaution dient dazu, dass die Kosten der Beseitigung von Beschädigungen der Wohnungen und die Kosten nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgesichert sind. Sie dient aber auch dazu, Mietrückstände abzusichern.

In welcher Höhe darf die Kaution verlangt werden?

Die Kaution beträgt maximal das dreifache der Kaltmiete. Sie darf selbstverständlich auch niedriger sein oder gar nicht erhoben werden, darf jedoch keinesfalls höher sein. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Barkaution in drei gleichen Raten erbringen zu dürfen.

Wann ist die Kaution zu zahlen?

Zu Beginn des Mietverhältnisses, also bei Einzug in die Wohnung. Bis dahin ist zumindest die erste Rate fällig, die übrigen jeweils zu beginn der Folgemonate.

Wie hat der Vermieter die Kaution anzulegen?

Getrennt von seinem Vermögen, und zwar bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.

Kann der Vermieter das Geld auch anders anlegen?

An sich ja, in jedem Fall zumindest mit Einwilligung des Mieters. Jedoch trägt der Vermieter das Risiko spekulativer Anlagen, d.h. erleidet er hierbei Verluste, so hat er die Zinsen aus eigener Tasche draufzulegen. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Kaution gar nicht verzinslich anlegt.

Erwirtschaftet der Vermieter bei spekulativen Anlagen höhere Gewinne als die oben genannten, ist streitig, ob diese dem Mieter oder dem Vermieter zustehen.

Wann ist die Kaution zurückzuzahlen?

Der Vermieter hat max. sechs Monate Zeit, um zu prüfen, ob noch etwaige Nachzahlungsansprüche bestehen. Dann hat er sämtliche Ansprüche abzurechnen und die restliche Kaution zurückzuzahlen. Nach neuerer Rechtsprechung soll der Vermieter jedoch sogar verpflichtet sein, bereits kurz nach Auszug des Mieters die Kaution zumindest in der Höhe auszuzahlen, in der feststeht, dass ohnehin keine Ansprüche mehr für ihn bestehen.

Darf der Mieter die Kaution “abwohnen”?

Unter dem “Abwohnen” der Kaution versteht man, wenn der Mieter in den letzten Monaten bewusst keine Miete mehr zahlt und die Mietrückstände mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch verrechnet.

Doch Vorsicht: Dies ist nicht zulässig!!! Der Vermieter ist dann berechtigt, die rückständige Miete einzuklagen, ohne sich auf die Kaution verweisen lassen zu müssen. Dies schon deshalb, da die Kaution zum Zeitpunkt des Abwohnens noch gar nicht zur Auszahlung fällig ist und eine Verrechnung daher gar nicht vorgenommen werden kann.

Mietmängel in der Wohnung

Sehr viele Streitigkeiten entstehen zwischen Mieter und Vermieter, weil in der Wohnung Mängel auftreten. Diese können darin liegen, dass der Wasserhahn tropft, dass die Rollladen nicht oder schlecht funktionieren, dass die Fenster undicht sind bis hin zur Schimmelbildung in den Wohnräumen.

Sofern der Mieter hier nicht richtig und rechtzeitig handelt, verliert er viele Rechte gegenüber dem Vermieter, hinzu können immense Kosten für die Mängelbeseitigung kommen.

  • Beseitigung der Mängel
  • Minderungsrecht des Mieters
  • Geltendmachung der Beseitigung
  • Kündigungsrecht des Vermieters
  • Mitteilung der Mängel
  • Kündigungsrecht des Mieters
  • Vermieter reagiert nicht

Welche Mängel muss der Mieter, welche der Vermieter beseitigen?

Grundsätzlich muss alle auftretenden Mängel der Vermieter beseitigen, d.h. sogar den undichten Wasserhahn. In den meisten Mietverträgen ist jedoch vereinbart, dass der Mieter sogenannte “Kleinreparaturen” selbst zu tragen hat, zulässig ist hier Kosten für den Einzelfall in Höhe von bis zu 125,00 € auf den Mieter abzuwälzen.

Der Mietvertrag muss jedoch eine jährliche Obergrenze für die zu übernehmenden Kleinreparaturen enthalten, diese liegt bei etwa 150,00 € bzw. 8 bis 10 % der Jahresmiete. Ist eine solche Obergrenze nicht enthalten, müssen Kleinreparaturen vom Mieter gar nicht getragen werden.

Wie muss der Mieter die Mängelbeseitigung geltend machen?

Sinnvoll ist es grundsätzlich, etwaige Mitteilungen schriftlich zu machen. Erfolgt die Mitteilung mündlich und kommt es später zum Streit, so kann es Beweisschwierigkeiten geben, welche Mängel wann gemeldet wurden. Besteht bereits ein sehr zerstrittenes Mietverhältnis empfiehlt es sich zudem die Mitteilung per Einschreiben zu versenden.

Wann müssen die Mängel mitgeteilt werden?

Der Mieter ist schon aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, Mängel sofort an den Mieter zu melden, zumindest solche Mängel, bei denen es sich nicht um Bagatellen handelt. Erfolgt dies nicht und unterbleibt deshalb die Mängelbeseitigung, so haftet der Mieter für etwaige hierdurch entstehende Folgeschäden.

Zudem kann der Mieter seine Rechte verlieren, die er bei Vorliegen von Mängeln hat (Mietminderung u.ä.).

Der Vermieter beseitigt die Mängel trotz Aufforderung nicht:

In diesem Fall sollte der Mieter sein Recht ausüben, die Kaltmiete zu mindern. Wie hoch die Minderung im Einzelfall anzusetzen ist, kann anhand von Tabellen oder früheren Gerichtsurteilen beurteilt werden. Im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Außerdem kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, dieses ist etwa in Höhe des 3-4fachen Minderungsbetrags anzusetzen. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, den Vermieter unter Zugzwang zu setzen. Handelt dieser nicht, erhält er den einbehaltenen Betrag bis auf weiteres nicht.

Beispiel:
Bei 500,00 € Kaltmiete und Mängeln, die eine Minderung von 10 % rechtfertigen, kann somit die Kaltmiete um 50,00 € gemindert werden und um weitere 150,00 - 200,00 € einbehalten werden, so dass nur noch 250,00 - 300,00 € zzgl. Nebenkosten (!) gezahlt werden.

Zu beachten ist: der geminderte Betrag verbleibt beim Mieter, dieser ist nicht mehr nachzuzahlen. Der im Wege des Zurückbehaltungsrechts einbehaltene Betrag muss nach Mängelbeseitigung oder nach Auszug vollständig nachgezahlt werden, sollte daher vorsorglich angespart werden.

Beseitigt der Vermieter auch dann die Mängel nicht, kann der Mieter diese auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen, um hier richtig vorzugehen und nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben wird hier jedoch auf jeden Fall die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe empfohlen.

Ab wann und wie lange kann der Mieter mindern?

Grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Mangel auftritt, da die Minderung von Gesetzes wegen eintritt. Um sicher zu gehen, sollte jedoch zunächst eine Mängelmitteilung und Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung erfolgen.

Die Geltendmachung des Rechts zur Mietminderung ist zudem ausgeschlossen, wenn das Recht verwirkt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter seit Kenntnis von dem Mangel ca. 6 Monate keine weiteren Rechte hergeleitet hat. In diesem Fall wird argumentiert, der Mieter hat sich mit dem Vorliegen der Mängel abgefunden. Somit sollte der Mieter nicht zu lange zögern und sich auch nicht zu lange vertrösten lassen.

Das Minderungsrecht besteht solange, bis der Mangel beseitigt ist. Die Höhe des Minderungsbetrags ist der aktuellen Mangelsituation anzupassen, d.h. die Minderung kann erhöht werden, wenn der Mangel sich verstärkt, muss bei Verminderung des Mangels aber auch gesenkt werden. Auch hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Kann der Vermieter kündigen?

Nicht aufgrund einer Mietminderung, bei der einigermaßen nachvollziehbar ist, dass diese gerechtfertigt - auch in der Höhe - erscheint.

Treten die Mängel nachweislich auf, weil der Mieter die Wohnung verkommen hat lassen, so kann im Extremfall hierauf eine fristlose Kündigung durch den Vermieter gestützt werden, in der Regel ist jedoch zuvor abzumahnen.

Kann der Mieter kündigen?

Unter Einhaltung der Kündigungsfrist selbstverständlich immer. Eine fristlose Kündigung kann nur erfolgen, wenn die Mängel derart gravierend sind, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist, da eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht. Hier sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.

Urteile zum Mietrecht

Schönheitsreparaturen:
 
BGH Urteil vom 23.06.2004, Az.: VIII ZR 361/03:
Finden sich im Mietvertrag Klauseln, wonach der Mieter innerhalb starrer Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, ist die Klausel unwirksam, der Mieter hat keine Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn der Mietvertrag die Vorgabe enthält, dass die Schönheitsreparaturen “mindestens” innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen sind.
Urteil mit Volltext
 
BGH Urteil vom 22.09.2004, Az.: VIII ZR 360/03:
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen.
Urteil im Volltext
 
BGH Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 152/05:
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam. 
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. 
Urteil im Volltext
 
BGH Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05:
Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
Urteil im Volltext

BGH Urteil vom 18.10.2006, Az.: VIII ZR 52/06:
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 
Urteil mit Volltext
 
BGH Urteil vom 07.03.2007, Az.: VIII ZR 247/05:
Die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten verpflichtet, wenn die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind und er sie auch nicht (zur Vermeidung der Zahlungspflicht) vorzeitig ausführt oder ausführen lässt, ist dann, wenn der es sich um eine Abgeltungsklausel mit "starrer" Berechnungsgrundlage handelt, weil der vom Mieter zu zahlende Betrag dabei allein nach dem Zeitablauf seit der letzten Renovierung gestaffelt und jeweils mit einem festen Prozentsatz der Kosten angegeben ist, die sich aus einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben, gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Urteil im Volltext 
 
BGH Urteil vom 08.10.2008, Az.: XII ZR 84/06:
Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll.
Urteil im Volltext
 
BGH Urteil vom 09.07.2008, Az.: VIII ZR 181/07:
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
Urteil im Volltext 
 
BGH Urteil vom 18.02.2009, Az.: VIII ZR 166/08
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach eine Wohnung während der Mietzeit im Rahmen der Schönheitsreparaturen in neutralen Farbtönen zu renovieren ist, ist unwirksam. Die Umlegung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist damit insgesamt unwirksam.
Beinhaltet der Mietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter die Wohnung neu gestrichen übernimmt und sich zur Rückgabe in dem so beschriebenen Zustand verpflichtet, handelt es sich hierbei um eine formularmäßig vereinbarte Endrenovierungsklausel, die den Mieter am Ende der Mietzeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf verpflichtet. Derartige Klauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam
Urteil im Volltext
ähnlich: BGH Urteil vom 23.09.2009, Az.: VIII ZR 344/08
bzw. BGH Urteil vom 18.08.2008, Az.: VIII ZR 224/07
 
 
Mieterhöhung:
 
BGH Urteil vom 20.06.2007, Az.: VIII ZR 303/06:
Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
 
BGH Urteil vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06:
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt
 
Zahlungsfrist:
 
BGH Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09
Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen
 
Tierhaltung:
 
LG Kassel, Urteil vom 30.01.1997, Az.: 1 S 503/96:
Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu erteilen.
 
BGH Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06
Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag
"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."
ist als vorformulierte Regelung nicht zulässig

Arbeitsrecht

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?

Sie können Klage zum Arbeitsgericht erheben, wonach festgestellt werden soll, dass die Kündigung unwirksam ist.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung unwirksam, wenn sie weder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist, d.h. es muss einer dieser Kündigungsgründe vorliegen, um wirksam kündigen zu können, § 1 KSchG.

Das KSchG ist grundsätzlich in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, anwendbar (soweit Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2004 begründet wurde).

Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG ist für eine ordentliche Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich.

Dagegen kann eine fristlose Kündigung immer nur aus wichtigem Grund erfolgen, § 626 BGB, § 13 KSchG.

Welche Fristen sind zu beachten?

Unabhängig davon, ob eine ordentliche oder fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung (§ 623 BGB) Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, § 4 KSchG.

Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, § 37 b SGB III.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Liegen zwischen Kündigung und Beendigung weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von der Kündigung zu erfolgen.

Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so liegt versicherungswidriges Verhalten vor, das eine Sperrzeit begründet, § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III.

Womit bestreite ich meinen Unterhalt?

Nach § 117 SGB III haben Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig (also nicht geringfügig) beschäftigt waren, Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

Arbeitslosigkeit, §§ 118, 119 SGB III, d.h. es besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr. Darüber hinaus muss man aber auch bemüht sein, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und der Arbeitsagentur für Vermittlungen zu Verfügung stehen (Verfügbarkeit)
Persönliche Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur, §§ 118, 122 SGB III. Die Arbeitslosmeldung (nicht Arbeitsuchendmeldung s.o.!) kann ab drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Erfüllung der Anwartschaftszeit, §§ 118, 123, 124 SGB III, d.h. man muss in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens insgesamt 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
WICHTIG: Leistungen nach dem SGB III setzen immer erst einen Antrag voraus und werden niemals rückwirkend geleistet!

Wann erhalte ich (vorübergehend) kein Arbeitslosengeld?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn

andere Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erwerbsminderungsrente etc.) gezahlt werden, § 142 SGB III.
wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt (z.B. weil die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist) oder Urlaubsabgeltung (weil noch Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden) besteht, § 143 SGB III.
wenn eine Abfindung gezahlt wurde UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, § 143 a SGB III.
wenn ein Sperrzeittatbestand erfüllt wurde (z.B. verhaltensbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag), § 144 SGB III.

Arbeitslosengeld II:

Sollten die Voraussetzungen für ALG I nicht vorliegen, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt werden, wenn die beantragende Person das 15. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in der BRD ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 7 SGB II.

Was muss / sollte ich von meinem Arbeitgeber verlangen?

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen.

Zur Vorlage bei der Arbeitsagentur benötigt des Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) sowie die Lohnsteuerkarte.

Kaufrecht

Grundlagen und Rechte im Kaufrecht

Ein Kaufvertrag findet seine Grundlage in § 433 BGB.

Der für den Verbraucher häufigste Fall ist der Kauf von Sachen, z.B. eines Autos oder von Waren.

Der Kauf von Immobilien bedarf der notariellen Beurkundung, der Kauf von Sachen ist in der Regel formfrei möglich.

Liegt ein Mangel des Kaufgegenstands vor, stehen dem Käufer nach § 437 BGB folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung, § 439 BGB (= Reparatur, Nachbesserung, Nachlieferung)
  • Rücktritt vom Vertrag, §§ 440, 323, 326 V BGB
  • Minderung des Kaufpreises, § 441 BGB
  • Schadensersatz, §§ 440, 280, 283, 311a BGB
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB

Gewährleistungsausschluss

Der vollständige Ausschluss dieser Rechte ist von einem Unternehmer gegenüber einer Privatperson nicht möglich.
 
Zwischen Privatpersonen können die genannten Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Steht z.B. im Vertrag, die Ware wurde „gekauft wie gesehen“, liegt ein Gewährleistungsausschluss vor. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mangel verdeckt, also nicht sofort erkennbar ist. Wurde ein Mangel vorsätzlich verschwiegen, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Selbstvornahme / Erlöschen des Nachbesserungsrechts

Wichtig!

Der Käufer hat kein Recht auf Selbstvornahme. Er muss dem Käufer die Möglichkeit geben, binnen einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Repariert der Käufer z.B. sofort selbst, kann er hierdurch seinen Gewährleistungsanspruch verlieren.

Etwas anderes kann gelten, wenn

  • die Gewährung der Nacherfüllung unzumutbar ist, da der Käufer diese sofort braucht
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (z.B. bei in der Regel zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen)
  • die Nacherfüllung unmöglich ist (Kaufsache war ein Einzelstück).
  • der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat, obwohl er zu dieser verpflichtet wäre

Rechtsschutzversicherung

Sie haben kein Geld für einen Anwalt und keine Rechtsschutzversicherung. Was tun?

Wenn es sich um Streitigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens handelt, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Beratungshilfescheine erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht oder auch 

hier:

Ein Rechtsstehender, der für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz Hilfe durch rechtskundige Beratung und, soweit notwendig, in Form einer Vertretung bedarf, erhält auf Antrag Beratungshilfe, wenn

  • er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  • keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist und
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtssuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (siehe hierzu unten).

Die Beratungshilfe erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts einschließlich des Sozialrechts und des Steuerrechts, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird durch das Amtsgericht (in München durch die beim Amtsgericht eingerichtete Beratungsstelle) oder durch Rechtsanwälte in ihren Kanzleien gewährt.

Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege), die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Andernfalls wird dem Rechtssuchenden bei gegebenen Voraussetzungen vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ausgestellt und auf Wunsch eine Liste der im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte vorgelegt.

Die Beratungshilfe bewirkt die Kostenübernahme der Kosten des eigenen Anwalts durch den Staat, den Rechtsuchenden trifft lediglich eine eigene Kostentragungspflicht in Höhe von 10 €.

WICHTIG: die etwaig zu tragenden Kosten eines Gegenanwalts sind durch die Beratungshilfe nicht gedeckt!

Befinden Sie sich bereits in einem Gerichtsverfahren oder gehen die Streitigkeiten in ein solches über, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beanspruchen.

Hierbei gilt: Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann bzw. der in der Regel auch über den beauftragten Rechtsanwalt erhältlich ist. Dieser kann von Ihnen auch hier heruntergeladen werden.

Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers ist das sogenannte einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter (an Regelsätze der Sozialhilfe anknüpfender) Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, ferner abzüglich der Wohn- und Heizungskosten sowie gegebenenfalls außergewöhnlicher Belastungen. Verbleiben dem Antragsteller nach diesen Abzügen monatlich 15 € oder weniger, besteht grundsätzlich einstweilige Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende Einkommen höher, hat er als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu leisten, die sich wiederum an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren. So kann das Gericht etwa bei einem einzusetzenden Einkommen von 250 € Monatsraten in Höhe von 75 € anordnen. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (Instanzen) sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Der Antragsteller hat außerdem sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.

Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

Die Bewilligung kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt, die Verweigerung oder Entziehung mit Beschwerde angefochten werden.

Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern.

In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.

Der Rechenweg sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:

Bruttoeinkommen des Antragstellers (Einkommen von Ehegatten, Kindern wird nicht addiert). Dazu:

+ Kindergeld, Wohngeld und sonstige Einnahmen

= Tatsächliches Bruttoeinkommen.

Davon sind abzuziehen:

  • Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag,
  • Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung;

= Nettoeinkommen des Antragstellers.

Davon sind abzuziehen:

  • Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbegeld-, Hausratsversicherung, soweit angemessen;
  • Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz;
  • Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts.
  • bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages (Höhe streitig; vertreten wird: ca. 150 €, d.h. die Hälfte des BSHG-Eckregelsatzes). Bei Rentnern, Arbeitslosen, Studenten entfällt dieser Erwerbstätigenabzug.
  • Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2002: 360 €).
  • Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2002: 360 €) verringert um Ehegatten-Nettoeinkommen;
  • Kindergrundbedarf (ab 1.7.2002: 253 € je Kind) verringert um Kinder-Nettoeinkommen;
  • auf den Antragsteller entfallender Anteil an der Warmmiete (beim Alleinstehenden volle Warmmiete; bei Ehegatten nur ein Bruchteil, wohl nach dem Verhältnis der Einkünfte geschätzt, nach anderer Ansicht 1/2).
  • Besondere Belastungen (z.B. Abzahlungsraten, Nachhilfekosten für Kinder; Anwaltskosten aus früheren Prozessen; PKH-Raten aus anderen Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen).
  • Abzüge in Sonderfällen: einen weiteren Abzug können Personen vornehmen , die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen; ferner Erwerbstätige mit hochgradigen Störungen des Sehvermögens; außerdem Behinderte, die als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI erhielten. Wie viel diese Antragsteller jeweils zusätzlich abziehen können ist streitig, weil es im Gesetz nur heißt: “angemessene Höhe”. Es dürfte somit auf den Einzelfall ankommen, manche Gerichte ziehen pauschal ca. 200 € (2/3 des BSHG-Eckregelsatzes) ab.

Sie wissen noch nicht, ob Sie in einer Angelegenheit weiter vorgehen wollen, scheuen jedoch die Kosten, um sich hierüber anwaltlich beraten zu lassen.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250,00 €, für das Erstberatungsgespräch in Höhe von höchstens 190,00 € zzgl. MwSt. und etwaiger Porto- bzw. Telefonkosten. Erst bei über die erstmalige Beratung hinausgehender Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen auch beim Verbraucher höhere Gebühren an.

Dann sind Sie jedoch bereits über die wesentlichen rechtlichen Kriterien informiert und können selbst beurteilen, ob Sie dies wünschen.

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, wissen aber nicht, ob diese in Ihrer Rechtsstreitigkeit eintritt.

Grundsätzlich hängt die Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, vom Umfang Ihres Versicherungsschutzes ab.

Versicherbar sind Vertrags-, Verkehrs-, Arbeits- und Sozialrecht, die Bereiche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

Ob im Einzelfall Ihre Rechtsschutzversicherung eintreten muss kann gerne in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Wohnungseigentumsrecht

Eigentümergemeinschaft kann Haustierhaltung nicht generell verbieten

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006, Az.: 5 W 154/06:
Auch die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt den übrigen Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vorzuschreiben, dass keinerlei Tierhaltung erlaubt ist.

In einer Eigentumswohnanlage hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine Hausordnung beschlossen, nach der keinerlei Tierhaltung erlaubt ist. Der Beschluss wurde nicht angefochten und wurde damit bestandskräftig.

Später hatten zwei Wohnungseigentümer sich einen Hund der Rasse Dobermann zugelegt. Die Eigentümergemeinschaft verklagte die beiden Wohnungseigentümer nach erfolgloser Aufforderung darauf, dass sie ihre Hunde abschaffen müssten.

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Beschluss nicht bindend sei, obwohl er nicht angefochten wurde, da er gegen §§ 13 Abs, 1, 15 WEG verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig sei.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die über die Ordnungsmäßigkeit des Gebrauchs hinausgehen. Die Überschreitung der Grenzen der Regelung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs begründet lediglich die Anfechtbarkeit einer solchen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Werden sie nicht angefochten werden sie bestandskräftig.

Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sie gem. § 134 BGB nichtig sind.

§ 13 Abs. 1 WEG regelt, dass jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere diese zu bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise zu nutzen, und andere von Einwirkungen auszuschließen.

Dies findet nach § 14 Nr. 1 WEG dort seine Grenzen, wo dadurch einem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund jedoch unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch - noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten). Damit liegt darin zugleich ein Verstoß im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 14 Abs. 1 GG, der das Recht auf Nutzung des Eigentums gewährleistet.

Da der Beschluss somit gegen zwingendes Recht verstößt ist er gem. § 134 BGB nichtig.

Gerichtskosten

Gerichtskosten

Die anfallenden Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz fest geregelt und bestimmen sich nach dem Streitwert, das ist der anhand dem geltend gemachten Anspruch errechnete Betrag.

Für das Mahnverfahren wird eine halbe Gebühr angesetzt (Mindestgebühr 36,00 €), für das zivilrechtliche Verfahren bei Erlass eines Urteils 3 Gebühren, bei Zustandekommen eines Vergleichs 1 Gebühr.

Die nachstehende Tabelle gibt jeweils den Wert einer Gebühr wieder, maßgeblich für ab 01.01.2021 eingeleitete Verfahren.
Gerichtskostengesetz

Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1 S. 3) (Auszug)

Streitwert bis € Gebühr € Streitwert bis € Gebühr €
500 38,00 3000 119,00
1000 58,00 4000 140,00
1500 78,00 5000 161,00
2000 98,00 6000 182,00

Fassung aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2021
( BGBI. 2020 I.S. 3229), in Kraft getreten am 01.01.2021.

Verkehrsunfall

Ich hatte einen Verkehrsunfall. Welche Rechte habe ich?

Freie Anwaltswahl
Sie haben grundsätzlich das Recht, einen Anwalt Ihrer eigenen freien Wahl einzuschalten. Häufig wird versucht, Ihnen klarzumachen, dass Sie Gefahr laufen, dass Ihnen hohe Kosten entstehen, die nicht erstattet werden. Das ist so nicht richtig.

Richtig ist vielmehr, dass lediglich bei Kleinstunfällen ein Anwalt nicht als notwendig angesehen wird. Die Gerichte sind sich nicht ganz einig, wo hier die Grenze liegt. Jedoch ist dieser Fall äußerst selten gegeben, zumal die heutigen Reparaturkosten diese Grenzen leicht überschreiten. Ihr Anwalt würde Sie in jedem Fall hierauf hinweisen.

Die anfallenden Anwaltskosten sind vom Unfallschädiger in dem Umfang zu erstatten, in dem dieser für den Unfall haftet. Gemessen an der Chance, dass die Ihnen entstandenen Schäden bei anwaltlicher Beratung auch in vollem Umfang berechnet und gefordert werden können, dürfte das Risiko der verbleibenden selbst zu tragenden Kosten minimal sein.


Freie Sachverständigenwahl
Häufig wollen die Versicherungen eigene Sachverständige einschalten, die das beschädigte Fahrzeug besichtigen. Zudem wird oftmals behauptet, ein Sachverständiger sei gar nicht nötig.

Selbstverständlich können Sie das Fahrzeug durch einen durch die Versicherung eingeschalteten Sachverständigen begutachten lassen. Es steht Ihnen jedoch auch frei, selbst einen Sachverständigen Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens einzuschalten. Lediglich bei Schäden unterhalb von ca. 1.000,00 € sollte nicht voreilig ein Sachverständiger eingeschaltet werden, da dann möglicherweise die Kosten alleine getragen werden müssen. Auch hierüber beraten wir Sie gerne.


Freie Werkstattwahl
Sie sind berechtigt, das Fahrzeug bei einer Fachwerkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Sie sind keinesfalls verpflichtet, sich mit “Flickschusterei” zufrieden zu geben.
Nach neuerer Rechtsprechung können Sie jedoch unter bestimmten Umständen auf eine günstigere, meist freie Werkstatt verwiesen werden. Hier wäre eine konkrete Beratung im Einzelfall angebracht.
Ebenfalls steht es Ihnen frei, das Fahrzeug selbst zu reparieren, durch Bekannte oder gar nicht reparieren zu lassen.

Bei all diesen Maßnahmen sind jedoch Grenzen gesetzt. So kann nicht repariert werden, wenn die hierfür entstehenden Kosten den Zeitwert des Fahrzeugs deutlich überschreiten. Ebenfalls können Ihnen - nicht nur sicherheitstechnische - Nachteile entstehen, wenn Sie lediglich notdürftig und nicht verkehrssicher reparieren (lassen). Auch hierüber beraten wir Sie gerne.

Familienrecht

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