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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?

Sie können Klage zum Arbeitsgericht erheben, wonach festgestellt werden soll, dass die Kündigung unwirksam ist.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung unwirksam, wenn sie weder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist, d.h. es muss einer dieser Kündigungsgründe vorliegen, um wirksam kündigen zu können, § 1 KSchG.

Das KSchG ist grundsätzlich in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, anwendbar (soweit Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2004 begründet wurde).

Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG ist für eine ordentliche Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich.

Dagegen kann eine fristlose Kündigung immer nur aus wichtigem Grund erfolgen, § 626 BGB, § 13 KSchG.

 
Welche Fristen sind zu beachten?

Unabhängig davon, ob eine ordentliche oder fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung (§ 623 BGB) Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, § 4 KSchG.

Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, § 37 b SGB III.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Liegen zwischen Kündigung und Beendigung weniger als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von der Kündigung zu erfolgen.

Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so liegt versicherungswidriges Verhalten vor, das eine Sperrzeit begründet, § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III.


Womit bestreite ich meinen Unterhalt?

Nach § 117 SGB III haben Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig (also nicht geringfügig) beschäftigt waren, Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

Arbeitslosigkeit, §§ 118, 119 SGB III, d.h. es besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr. Darüber hinaus muss man aber auch bemüht sein, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und der Arbeitsagentur für Vermittlungen zu Verfügung stehen (Verfügbarkeit)
Persönliche Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur, §§ 118, 122 SGB III. Die Arbeitslosmeldung (nicht Arbeitsuchendmeldung s.o.!) kann ab drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Erfüllung der Anwartschaftszeit, §§ 118, 123, 124 SGB III, d.h. man muss in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens insgesamt 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
WICHTIG: Leistungen nach dem SGB III setzen immer erst einen Antrag voraus und werden niemals rückwirkend geleistet!


Wann erhalte ich (vorübergehend) kein Arbeitslosengeld?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn

andere Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erwerbsminderungsrente etc.) gezahlt werden, § 142 SGB III.
wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt (z.B. weil die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist) oder Urlaubsabgeltung (weil noch Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden) besteht, § 143 SGB III.
wenn eine Abfindung gezahlt wurde UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, § 143 a SGB III.
wenn ein Sperrzeittatbestand erfüllt wurde (z.B. verhaltensbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag), § 144 SGB III.

Arbeitslosengeld II:

Sollten die Voraussetzungen für ALG I nicht vorliegen, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt werden, wenn die beantragende Person das 15. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in der BRD ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 7 SGB II.

 

Was muss / sollte ich von meinem Arbeitgeber verlangen?

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen.

Zur Vorlage bei der Arbeitsagentur benötigt des Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) sowie die Lohnsteuerkarte.
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