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Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht

Eigentümergemeinschaft kann Haustierhaltung nicht generell verbieten

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006, Az.: 5 W 154/06:

Auch die Mehrheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt den übrigen Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vorzuschreiben, dass keinerlei Tierhaltung erlaubt ist.

In einer Eigentumswohnanlage hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine Hausordnung beschlossen, nach der keinerlei Tierhaltung erlaubt ist. Der Beschluss wurde nicht angefochten und wurde damit bestandskräftig.

Später hatten zwei Wohnungseigentümer sich einen Hund der Rasse Dobermann zugelegt. Die Eigentümergemeinschaft verklagte die beiden Wohnungseigentümer nach erfolgloser Aufforderung darauf, dass sie ihre Hunde abschaffen müssten.

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Beschluss nicht bindend sei, obwohl er nicht angefochten wurde, da er gegen §§ 13 Abs, 1, 15 WEG verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig sei.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die über die Ordnungsmäßigkeit des Gebrauchs hinausgehen. Die Überschreitung der Grenzen der Regelung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs begründet lediglich die Anfechtbarkeit einer solchen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Werden sie nicht angefochten werden sie bestandskräftig.

Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn sie gem. § 134 BGB nichtig sind.

§ 13 Abs. 1 WEG regelt, dass jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere diese zu bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise zu nutzen, und andere von Einwirkungen auszuschließen.

Dies findet nach § 14 Nr. 1 WEG dort seine Grenzen, wo dadurch einem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund jedoch unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch - noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten). Damit liegt darin zugleich ein Verstoß im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 14 Abs. 1 GG, der das Recht auf Nutzung des Eigentums gewährleistet.

Da der Beschluss somit gegen zwingendes Recht verstößt ist er gem. § 134 BGB nichtig.
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