(0971) 699 488-1 kanzlei(at)ra-zehnter.de

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung

Sie haben kein Geld für einen Anwalt und keine Rechtsschutzversicherung. Was tun?

Wenn es sich um Streitigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens handelt, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Beratungshilfescheine erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht oder auch 
hier
Ein Rechtsstehender, der für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz Hilfe durch rechtskundige Beratung und, soweit notwendig, in Form einer Vertretung bedarf, erhält auf Antrag Beratungshilfe, wenn

  • er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  • keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist und
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtssuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre (siehe hierzu unten).

Die Beratungshilfe erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts einschließlich des Sozialrechts und des Steuerrechts, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird durch das Amtsgericht (in München durch die beim Amtsgericht eingerichtete Beratungsstelle) oder durch Rechtsanwälte in ihren Kanzleien gewährt.

Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege), die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Andernfalls wird dem Rechtssuchenden bei gegebenen Voraussetzungen vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ausgestellt und auf Wunsch eine Liste der im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte vorgelegt.

Die Beratungshilfe bewirkt die Kostenübernahme der Kosten des eigenen Anwalts durch den Staat, den Rechtsuchenden trifft lediglich eine eigene Kostentragungspflicht in Höhe von 10 EUR.

WICHTIG: die etwaig zu tragenden Kosten eines Gegenanwalts sind durch die Beratungshilfe nicht gedeckt!

Befinden Sie sich bereits in einem Gerichtsverfahren oder gehen die Streitigkeiten in ein solches über, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beanspruchen.

Hierbei gilt: Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann bzw. der in der Regel auch über den beauftragten Rechtsanwalt erhältlich ist. Dieser kann von Ihnen auch hier heruntergeladen werden.

Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers ist das sogenannte einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter (an Regelsätze der Sozialhilfe anknüpfender) Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, ferner abzüglich der Wohn- und Heizungskosten sowie gegebenenfalls außergewöhnlicher Belastungen. Verbleiben dem Antragsteller nach diesen Abzügen monatlich 15 EUR oder weniger, besteht grundsätzlich einstweilige Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende Einkommen höher, hat er als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu leisten, die sich wiederum an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren. So kann das Gericht etwa bei einem einzusetzenden Einkommen von 250 EUR Monatsraten in Höhe von 75 EUR anordnen. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (Instanzen) sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Der Antragsteller hat außerdem sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.

Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

Die Bewilligung kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt, die Verweigerung oder Entziehung mit Beschwerde angefochten werden.

Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern.

In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.


Der Rechenweg sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:

Bruttoeinkommen des Antragstellers (Einkommen von Ehegatten, Kindern wird nicht addiert). Dazu:
+ Kindergeld, Wohngeld und sonstige Einnahmen
= Tatsächliches Bruttoeinkommen.

Davon sind abzuziehen:

  • Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag,
  • Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung;
= Nettoeinkommen des Antragstellers.

Davon sind abzuziehen:

  • Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbegeld-, Hausratsversicherung, soweit angemessen;
  • Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz;
  • Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts.
  • bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages (Höhe streitig; vertreten wird: ca. 150 EUR, d.h. die Hälfte des BSHG-Eckregelsatzes). Bei Rentnern, Arbeitslosen, Studenten entfällt dieser Erwerbstätigenabzug.
  • Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2002: 360 EUR).
  • Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2002: 360 EUR) verringert um Ehegatten-Nettoeinkommen;
  • Kindergrundbedarf (ab 1.7.2002: 253 EUR je Kind) verringert um Kinder-Nettoeinkommen;
  • auf den Antragsteller entfallender Anteil an der Warmmiete (beim Alleinstehenden volle Warmmiete; bei Ehegatten nur ein Bruchteil, wohl nach dem Verhältnis der Einkünfte geschätzt, nach anderer Ansicht 1/2).
  • Besondere Belastungen (z.B. Abzahlungsraten, Nachhilfekosten für Kinder; Anwaltskosten aus früheren Prozessen; PKH-Raten aus anderen Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen).
  • Abzüge in Sonderfällen: einen weiteren Abzug können Personen vornehmen , die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen; ferner Erwerbstätige mit hochgradigen Störungen des Sehvermögens; außerdem Behinderte, die als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI erhielten. Wie viel diese Antragsteller jeweils zusätzlich abziehen können ist streitig, weil es im Gesetz nur heißt: “angemessene Höhe”. Es dürfte somit auf den Einzelfall ankommen, manche Gerichte ziehen pauschal ca. 200 EUR (2/3 des BSHG-Eckregelsatzes) ab.

Sie wissen noch nicht, ob Sie in einer Angelegenheit weiter vorgehen wollen, scheuen jedoch die Kosten, um sich hierüber anwaltlich beraten zu lassen.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250,00 Euro, für das Erstberatungsgespräch in Höhe von höchstens 190,00 Euro zzgl. MwSt. und etwaiger Porto- bzw. Telefonkosten. Erst bei über die erstmalige Beratung hinausgehender Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen auch beim Verbraucher höhere Gebühren an.

Dann sind Sie jedoch bereits über die wesentlichen rechtlichen Kriterien informiert und können selbst beurteilen, ob Sie dies wünschen.

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, wissen aber nicht, ob diese in Ihrer Rechtsstreitigkeit eintritt.

Grundsätzlich hängt die Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, vom Umfang Ihres Versicherungsschutzes ab.

Versicherbar sind Vertrags-, Verkehrs-, Arbeits- und Sozialrecht, die Bereiche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,

sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

Ob im Einzelfall Ihre Rechtsschutzversicherung eintreten muss kann gerne in einem persönlichen Gespräch geklärt werden
Share by: