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Kaufrecht

Kaufrecht

Grundlagen und Rechte im Kaufrecht

Ein Kaufvertrag findet seine Grundlage in § 433 BGB.
 
Der für den Verbraucher häufigste Fall ist der Kauf von Sachen, z.B. eines Autos oder von Waren.
 
Der Kauf von Immobilien bedarf der notariellen Beurkundung, der Kauf von Sachen ist in der Regel formfrei möglich.
 
Liegt ein Mangel des Kaufgegenstands vor, stehen dem Käufer nach § 437 BGB folgende Rechte zu:
 
  • Nacherfüllung, § 439 BGB (= Reparatur, Nachbesserung, Nachlieferung)
  • Rücktritt vom Vertrag, §§ 440, 323, 326 V BGB
  • Minderung des Kaufpreises, § 441 BGB
  • Schadensersatz, §§ 440, 280, 283, 311a BGB
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB
 

Gewährleistungsaussschluss

Der vollständige Ausschluss dieser Rechte ist von einem Unternehmer gegenüber einer Privatperson nicht möglich.
 
Zwischen Privatpersonen können die genannten Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Steht z.B. im Vertrag, die Ware wurde „gekauft wie gesehen“, liegt ein Gewährleistungsausschluss vor. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mangel verdeckt, also nicht sofort erkennbar ist. Wurde ein Mangel vorsätzlich verschwiegen, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Selbstvornahme / Erlöschen des Nachbesserungsrechts 

Wichtig!
Der Käufer hat kein Recht auf Selbstvornahme. Er muss dem Käufer die Möglichkeit geben, binnen einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Repariert der Käufer z.B. sofort selbst, kann er hierdurch seinen Gewährleistungsanspruch verlieren.
 
Etwas anderes kann gelten, wenn
  • die Gewährung der Nacherfüllung unzumutbar ist, da der Käufer diese sofort braucht
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (z.B. bei in der Regel zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen)
  • die Nacherfüllung unmöglich ist (Kaufsache war ein Einzelstück).
  • der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat, obwohl er zu dieser verpflichtet wäre

Widerruf

Achtung!
Oft besteht der Glaube, man könne von jedem Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen zurücktreten bzw. diesen widerrufen. Dies ist nicht der Fall! Kaufverträge sind grundsätzlich bindend und von beiden Seiten zu erfüllen!
 
Ausnahmen können bestehen, z.B.
  • bei Haustürgeschäften, § 312b BGB (z.B. Verkäufer klingelt an der Tür, es kommt ein Kaufvertrag über eine Ware zustande)
  • bei Fernabsatzverträgen, § 312c BGB (z.B. Kauf über Internet, Telefon, Fax, Mail)
  • wenn ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt wurde.
 
Bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen steht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Der Verkäufer muss den Käufer hierüber belehren. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung. Maßgeblich ist die nachweislich erfolgte rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf bedarf keiner Begründung.
 
Produkte wie Bücher, CDs, DVDs o.ä. dürfen jedoch nicht geöffnet worden sein. Wurde die Ware als Einzelfertigung beauftragt, ist der Widerruf in der Regel ausgeschlossen.
 
Es gibt jedoch Ausnahmen. So ist z.B. eine über das Internet gebuchte Urlaubsrecht nicht frei widerrufbar.
 
Haben Sie Fragen oder Probleme im Bereich Kaufrecht, wenden Sie sich gerne an mich. Ich werde Sie gerne ausführlich über Ihre Rechte als Käufer informieren und diese ggf. für Sie durchsetzen.
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