Der vollständige Ausschluss dieser Rechte ist von einem Unternehmer gegenüber einer Privatperson nicht möglich.
Zwischen Privatpersonen können die genannten Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Steht z.B. im Vertrag, die Ware wurde „gekauft wie gesehen“, liegt ein Gewährleistungsausschluss vor. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mangel verdeckt, also nicht sofort erkennbar ist. Wurde ein Mangel vorsätzlich verschwiegen, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.