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  • BGH Urteil vom 23.06.2004, Az.: VIII ZR 361/03:
    Finden sich im Mietvertrag Klauseln, wonach der Mieter innerhalb starrer Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, ist die Klausel unwirksam, der Mieter hat keine Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn der Mietvertrag die Vorgabe enthält, dass die Schönheitsreparaturen “mindestens” innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen sind.
    Urteil mit Volltext
     
  • BGH Urteil vom 22.09.2004, Az.: VIII ZR 360/03:
    Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen.
    Urteil im Volltext
     
  • BGH Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 152/05:
    1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
    2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
    Urteil im Volltext
     
  • BGH Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05:
    Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
    Urteil im Volltext
  • BGH Urteil vom 18.10.2006, Az.: VIII ZR 52/06:
    Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
    Urteil mit Volltext
     
  • BGH Urteil vom 07.03.2007, Az.: VIII ZR 247/05:
    Die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten verpflichtet, wenn die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind und er sie auch nicht (zur Vermeidung der Zahlungspflicht) vorzeitig ausführt oder ausführen lässt, ist dann, wenn der es sich um eine Abgeltungsklausel mit "starrer" Berechnungsgrundlage handelt, weil der vom Mieter zu zahlende Betrag dabei allein nach dem Zeitablauf seit der letzten Renovierung gestaffelt und jeweils mit einem festen Prozentsatz der Kosten angegeben ist, die sich aus einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben, gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
    Urteil im Volltext
     
  • BGH Urteil vom 20.06.2007, Az.: VIII ZR 303/06:
    Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
    Pressemitteilung zum Urteil
    Urteil im Volltext
     
  • BGH Urteil vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06:
    Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt
    Pressemitteilung zum Urteil
    Urteil im Volltext
     
  • BGH Urteil vom 08.10.2008, Az.: XII ZR 84/06:
    Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll.
    Pressemitteilung zum Urteil
    Urteil im Volltext
     

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