|
Informationen zu Elterngeld und Elternzeit Gültig für Eltern, deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren wurden
Anspruchsberechtigung:
Das Elterngeld erhält, wer
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
diese Kind selbst betreut und erzieht,
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Elterngeld ist nicht mit der Arbeitnehmereigenschaft verknüpft, d.h. auch Selbständige können Elterngeld beantragen.
Keine volle Erwerbstätigkeit bedeutet dabei, dass eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden dem Bezug von Elterngeld nicht entgegen steht.
Elterngeld erhalten
Eltern leiblicher ehelicher, nicht ehelicher und für ehelich erklärter Kinder
Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen
Stiefeltern
Eltern, die in eigetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben
der Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn er mit ihm in einem Haushalt lebt
Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten/ Lebenspartner bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern
Antragsvoraussetzung
Das Elterngeld ist schriftlich bei der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales zu beantragen. Zuständig für Unterfranken ist:
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Unterfranken - Georg-Eydel-Straße 13 97082 Würzburg
|
Tel.
|
0931 / 4107-342
|
(bei geraden Geburtstagen)
|
|
|
0931 / 4107-322
|
(bei ungeraden Geburtstagen)
|
|
Fax.
|
0931 / 4107-333
|
(bei geraden Geburtstagen)
|
|
|
0931 / 4107-343
|
(bei ungeraden Geburtstagen)
|
|
Der Antrag kann auch hier online gestellt werden. Weiteres Infos und Downloads gibt es auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales, ZBFS.
Darüber hinaus können Sie sich bei den Außensprechtagen im Landratsamt Bad Kissingen, Landratsamt Bad Neustadt oder Rathaus Schweinfurt informieren.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
WICHTIG: Das Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung geleistet!
WICHTIG: Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen sie entscheiden, welcher Elternteil für welche Monate Elterngeld beziehen soll. Diese Entscheidung über die Aufteilung des Bezugszeitraumes ist verbindlich und kann in der Regel nicht mehr geändert werden.
Höhe des Elterngeldes
Der Mindestbetrag beträgt 300,- EUR der Höchstbetrag 1800,- EUR.
Der jeweilige individuelle Betrag beläuft sich auf 67 % des (Netto)Erwerbseinkommens, das jedoch nicht mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen identisch ist.
Für den Fall, dass das Erwerbseinkommen vor der Geburt geringer als monatlich 1000,- EUR war, wird der Prozentsatz angehoben. Für je zwei Euro Differenz zwischen Nettoerwerbseinkommen und 1000,- EUR steigt der Prozentsatz um 0,1.
WICHTIG: Einkommensersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Arbeitslosen-geld, Krankengeld, Renten) werden auf das Elterngeld angerechnet, d.h. sie mindern die Höhe des Elterngeldes.
WICHTIG: Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. das Elterngeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes mit herangezogen, jedoch wird der (höhere) Steuersatz nur auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt.
Bezugszeitraum
Ein Elternteil kann längstens für 12 Monate Elterngeld beziehen, allerdings kann die Bezugsdauer um zwei Monate verlängert werden, wenn der Partner für diese Zeit die Erziehung des Kindes übernimmt.
Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn
ihnen die elterlich Sorge allein zusteht
sie vor der Geburt erwerbstätig waren
und mit dem anderen Elternteil nicht zusammen in einer Wohnung leben
Krankenversicherung
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind für die Dauer der Elternzeit bzw. des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei versichert.
Dies gilt nicht für Mitglieder der Privaten Krankenversicherung!
Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Elternzeit
Anspruch
Nach § 15 BEEG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, d.h. der Arbeitgeber muss die Elternzeit auf Verlangen gewähren.
Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil davon bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar.
Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Inanspruchnahme
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Dabei ist zu beachten, dass der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit greift.
Tipp: Teilen Sie ihrem Arbeitgeber frühesten acht, aber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ihren Wunsch, Elternzeit zu beanspruchen, mit.
Urlaub
Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nach § 17 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit arbeitet.
Kündigung
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz.
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
HINWEIS: Für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden behalten die Regelungen zu Erziehungsgeld und Erziehungszeit weiterhin Gültigkeit!
|