Bannerlinksoben DT-2002 Bannerrechtsoben102

 

 

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle - in Euro (gültig ab dem 01.01.2002)

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt

(Alle Angaben ohne Gewähr)

 

 

Altersstufe in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)
(Alle Beträge in Euro, gültig ab 1.1.2002)

 

 

 

Nettoeinkom-
men des
Barunterhalts-
pflichtigen

0-5

6-11

12-17

ab 18

Vomhun-
dertsatz

Bedarfs-
kontroll-
betrag (Anm. 6)

1.

bis 1.300

188

228

269

311

100

730 / 840

2.

1.300 - 1.500

202

244

288

333

107

900

3.

1.500 - 1.700

215

260

307

355

114

950

4.

1.700 - 1.900

228

276

326

377

121

1.000

5.

1.900 - 2.100

241

292

345

399

128

1.050

6.

2.100 - 2.300

254

308

364

420

135

1.100

7.

2.300 - 2.500

267

324

382

442

142

1.150

8.

2.500 - 2.800

282

342

404

467

150

1.200

9.

2.800 - 3.200

301

365

431

498

160

1.300

10.

3.200 - 3.600

320

388

458

529

170

1.400

11.

3.600 - 4.000

339

411

485

560

180

1.500

12.

4.000 - 4.400

358

434

512

591

190

1.600

13.

4.400 - 4.800

376

456

538

622

200

1.700

 

über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

Pfeiloben 

Anmerkungen

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unerhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren / geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere / höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

Pfeiloben02 

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

a)wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b)wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

aa) Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c)wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,

b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 EUR

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 EUR

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 840 EUR

2. falls nicht erwerbstätig: 730 EUR

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

1. falls erwerbstätig: 615 EUR

2. falls nicht erwerbstätig: 535 EUR

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

Pfeiloben03 

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 1.300 EUR. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des V: 840 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 840 EUR = 460 EUR.
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 311 EUR (K 1) + 228 EUR (K 2) + 188 EUR (K 3) = 727 EUR
Unterhalt:
K 1: 311 x 460 / 727 = 197 EUR
K 2: 228 x 460 / 727 = 144 EUR
K 3: 188 x 460 / 727 = 119 EUR
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Pfeiloben04 

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.

Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE (Euro)

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

1 = 100 %

188 - 11 = 177

228 -   0 = 228

269 -   0 = 269

2 = 107 %

202 - 25 = 177

244 - 13 = 231

288 -   1 = 287

3 = 114 %

215 - 38 = 177

260 - 29 = 231

307 - 20 = 287

4 = 121 %

228 - 51 = 177

276 - 45 = 231

326 - 39 = 287

5 = 128 %

241 - 64 = 177

292 - 61 = 231

345 - 58 = 287

6 = 135 %

254 - 77 = 177

308 - 77 = 231

364 - 77 = 287

Pfeiloben05 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von ja 89,50 EUR

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

1 = 100 %

188 - 23,50 = 164,50

228 -   9,50 = 218,50

269 -         0 = 269,00

2 = 107 %

202 - 37,50 = 164,50

244 - 25,50 = 218,50

288 - 13,50 = 274,50

3 = 114 %

215 - 50,50 = 164,50

260 - 41,50 = 218,50

307 - 32,50 = 274,50

4 = 121 %

228 - 63,50 = 164,50

276 - 57,50 = 218,50

326 - 51,50 = 274,50

5 = 128 %

241 - 76,50 = 164,50

292 - 73,50 = 218,50

345 - 70,50 = 274,50

6 = 135 %

254 - 89,50 = 164,50

308 - 89,50 = 218,50

364 - 89,50 = 274,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

Bei Anwendung des Abschnitts B der Düsseldorfer Tabelle ist die Entscheidung des BGH, NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986 zu berücksichtigen.

Die vom OLG herausgegebenen Leitlinien zum Unterhalt (Stand 1.7.2001; NJW 1999, 1846 = FamRZ 1999, 768) werden erst im Laufe des Jahres 2002 geändert werden.

Pfeiloben06 

[DT-2002]