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Die auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten, auch bezeichnet als Mietnebenkosten, sind ausführlich in der Betriebskostenverordnung bzw. vormals in Anlage 3 zu § 27 Abs.1 der II. Berechnungsverordnung geregelt.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die dort genannten Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Nachstehend sind diese wiedergegeben. Die Aufstellung ist vollständig, im Einzelfall kann es jedoch streitig sein, welche Kosten konkret hierunter fallen und welche nicht. Klarheit kann ein Beratungsgespräch bringen.
- Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (u.a. Grundsteuer)
- Die Kosten der Wasserversorgung
- Die Kosten der Entwässerung (u.a. Abwasser, Kanal)
- Heizungskosten (u.a. Brennstoffkosten, Heizungswartung, Betriebsstrom)
- Kosten der Warmwasserversorgung
- Aufzugskosten
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung
- Gartenpflege
- Beleuchtung (z.B. Allgemeinstrom)
- Schornsteinreinigung, Immissionsmessung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart (Hausmeister)
- Kabelanschluss bzw. Gemeinschafts-Antennenanlage
- Maschinelle Wascheinrichtung (z.B. Gemeinschaftswaschmaschine)
- “Sonstige” Betriebskosten
Nach derzeitiger Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass die Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden sollen, im Einzelnen im Mietvertrag aufgezählt werden. Ausreichend ist vielmehr die Bezugnahme auf die genannte Vorschrift.
Die jeweiligen Positionen sind evtl. unterschiedlich auf mehrere Mietparteien umzulegen. In Betracht kommt die Umlegung nach Anzahl der Mieter, Anzahl der Mietwohnungen oder nach Fläche der Mietwohnungen.
Weitere Erläuterungen hierzu:
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Betriebsstrom
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Strom für Beleuchtung im Heizungsraum und für die Umwälzpumpe
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Wartung
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Wartung des Brenners
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Immissionsmessung
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Messung durch den Schornsteinfeger
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Verbrauchserfassung
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Kosten für Ablesen der Heizkostenverteiler, für Erstellen der Abrechnung
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Warmwasserkosten
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Wartungskosten für Warmwasserzähler, Energiekosten für Wassererwärmung, evtl. Wasserkosten, soweit noch nicht bei allg. Betriebskosten berücksichtigt.
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