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Die Mietkaution

Die Mietkaution

Die Mietkaution

Wozu dient die Kaution?

Die Kaution dient dazu, dass die Kosten der Beseitigung von Beschädigungen der Wohnungen und die Kosten nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgesichert sind. Sie dient aber auch dazu, Mietrückstände abzusichern.

In welcher Höhe darf die Kaution verlangt werden?

Die Kaution beträgt maximal das dreifache der Kaltmiete. Sie darf selbstverständlich auch niedriger sein oder gar nicht erhoben werden, darf jedoch keinesfalls höher sein. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Barkaution in drei gleichen Raten erbringen zu dürfen.

Wann ist die Kaution zu zahlen?

Zu Beginn des Mietverhältnisses, also bei Einzug in die Wohnung. Bis dahin ist zumindest die erste Rate fällig, die übrigen jeweils zu beginn der Folgemonate.

Wie hat der Vermieter die Kaution anzulegen?

Getrennt von seinem Vermögen, und zwar bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.


Kann der Vermieter das Geld auch anders anlegen?

An sich ja, in jedem Fall zumindest mit Einwilligung des Mieters. Jedoch trägt der Vermieter das Risiko spekulativer Anlagen, d.h. erleidet er hierbei Verluste, so hat er die Zinsen aus eigener Tasche draufzulegen. Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Kaution gar nicht verzinslich anlegt.

Erwirtschaftet der Vermieter bei spekulativen Anlagen höhere Gewinne als die oben genannten, ist streitig, ob diese dem Mieter oder dem Vermieter zustehen.

Wann ist die Kaution zurückzuzahlen?

Der Vermieter hat max. sechs Monate Zeit, um zu prüfen, ob noch etwaige Nachzahlungsansprüche bestehen. Dann hat er sämtliche Ansprüche abzurechnen und die restliche Kaution zurückzuzahlen. Nach neuerer Rechtsprechung soll der Vermieter jedoch sogar verpflichtet sein, bereits kurz nach Auszug des Mieters die Kaution zumindest in der Höhe auszuzahlen, in der feststeht, dass ohnehin keine Ansprüche mehr für ihn bestehen.


Darf der Mieter die Kaution “abwohnen”?

Unter dem “Abwohnen” der Kaution versteht man, wenn der Mieter in den letzten Monaten bewusst keine Miete mehr zahlt und die Mietrückstände mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch verrechnet.

Doch Vorsicht: Dies ist nicht zulässig!!! Der Vermieter ist dann berechtigt, die rückständige Miete einzuklagen, ohne sich auf die Kaution verweisen lassen zu müssen. Dies schon deshalb, da die Kaution zum Zeitpunkt des Abwohnens noch gar nicht zur Auszahlung fällig ist und eine Verrechnung daher gar nicht vorgenommen werden kann.
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